Wann?
Das Gesetz vom 7. August 2023 tritt am 23. September 2023 in Kraft.
Das Gesetz gilt unverzüglich für alle neuen Vereine, die ab diesem Datum gegründet werden. Es findet auch auf neue, ab diesem Datum gegründete Stiftungen Anwendung.
Für bereits bestehende Vereine und Stiftungen beginnt ab diesem Zeitpunkt ein Übergangszeitraum von 24 Monaten.
Sie unterliegen während dieses Übergangszeitraums den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 21. April 1928, bis sie ihre Satzung an das neue Gesetz angepasst haben.
Während des Übergangszeitraums kommt das neue Gesetz erst ab dem Zeitpunkt zur Anwendung, an dem die Satzungsänderung durchgeführt wurde.
Wichtige Daten
- 23.9.2025
Ende des Übergangszeitraums. Das Gesetz gilt für alle Vereine und Stiftungen.
- 23.9.2023 bis 23.9.2025 (Mitternacht)
Das neue Gesetz gilt für Vereine und Stiftungen, die nach seinem Inkrafttreten gegründet wurden, sowie für Vereine und Stiftungen, die ihre Satzung entsprechend angepasst haben.
myasbl.lu – Satzung (Video/Audio)
myasbl.lu – Neuerungen (Video/Audio)
Nach Ablauf des Übergangszeitraums gilt das Gesetz für alle Vereine und Stiftungen, selbst wenn sie ihre Satzung nicht angepasst haben. In diesem Fall werden die Satzungsbestimmungen, die gegen das neue Gesetz verstoßen würden, als gegenstandslos erachtet.
Die Satzungsanpassung ist während des Übergangszeitraums zwingend erforderlich.
Abgesehen von der gesetzlichen Pflicht ist die Satzungsänderung aus folgenden Gründen wichtig und nützlich:
- Wird keine Satzungsänderung vorgenommen, können die Mitglieder von Vereinen und Verwaltungsräten nur schwer zwischen geltenden und nicht mehr geltenden Bestimmungen der Satzung unterscheiden.
- Die Vereine und Stiftungen können nicht von Neuerungen des neuen Gesetzes profitieren. Dazu gehören der mögliche Einsatz von Videokonferenzen für Verwaltungsratssitzungen und Hauptversammlungen: Diese Möglichkeit kann von Vereinen und Stiftungen nur genutzt werden, wenn sie in ihrer Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.
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