Formalitäten beim LBR

Neuerungen im Handels- und Firmenregister (RCS)

  • Wenn Ihr Verein oder Ihre Stiftung einen Geschäftsführer ernennt, muss sein Name amtlich eingetragen werden.
  • Bei Ernennung einer juristischen Person als Bevollmächtigten ist ein ständiger Vertreter zu bestellen.
  • Für große Vereine, gemeinnützige Vereine und Stiftungen ist die Eintragung eines zugelassenen Wirtschaftsprüfers Pflicht, wenn sie unter das neue Gesetz vom 7. August 2023 fallen.
  • Alle Vereine, die unter das neue Gesetz vom 7. August 2023 fallen, sind verpflichtet, in den 7 Monaten nach dem Geschäftsjahresende die ihrer Größe entsprechenden, jährlichen Buchhaltungsunterlagen im Handels- und Firmenregister zu hinterlegen. Hinweis: Die Hinterlegung des Haushalts ist für Stiftungen nicht mehr erforderlich.

Vereine und Stiftungen können ab sofort ihre Rechtsform ändern oder miteinander verschmelzen.

Die Mitgliederliste eines Vereins muss nicht mehr jährlich im Handels- und Firmenregister hinterlegt werden. Es ist lediglich am Vereinssitz eine aktuelle Mitgliederliste zur Einsicht bereitzustellen.

Weitere Informationen über Hinterlegungen, Eintragungen und Änderungen bei den erforderlichen Vorgängen finden Sie im Handels- und Firmenregister unter: https://www.lbr.lu/.

ASBL und Stiftungen Welche Unterlagen müssen im Handels- und Firmenregister (RCS) hinterlegt werden?

myasbl.lu – Veröffentlichungen im RCS (Video/Audio)

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