Buchführung
Das Gesetz vom 7. August 2023 über Vereinigungen ohne Gewinnzweck (ASBL) und Stiftungen (nachfolgend das „Gesetz vom 7. August 2023“ oder das „neue Gesetz“) führt neue Rechnungslegungsvorschriften ein, die für Vereinigungen ohne Gewinnzweck (nachfolgend „ASBL“ oder „Vereine“) und Stiftungen gelten.
Da die meisten ASBL kleine Vereine sind, kann die Umsetzung der neuen Rechnungslegungsvorschriften für ihre Vorstände und Kassenwarte eine erhebliche Herausforderung darstellen.
Dieser Leitfaden zur Buchführung für kleine Vereine soll den Vorständen und Kassenwarten die Arbeit erleichtern. Der Leitfaden erklärt in klarer Sprache, welche Schritte nötig sind, um die Vereine an die neuen Rechnungslegungsvorschriften anzupassen.
Die Buchführungspflichten (Video/Audio)
1. Erste Anwendung der neuen Rechnungslegungsvorschriften
Zunächst müssen Vorstandsmitglieder und Kassenwarte von kleinen Vereinen klären, ab wann die neuen Rechnungslegungsvorschriften gemäß dem Gesetz vom 7. August 2023 für ihren Verein gelten.
Für die Feststellung des Zeitpunkts ist entscheidend, ob der Verein vor oder nach dem 23. September 2023 (dem Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes) gegründet wurde. Im Entscheidungsbaum unten sind die Fragen, anhand derer die Vorstände und Kassenwarte von Vereinen das Datum der ersten Anwendung der neuen Rechnungslegungsvorschriften eindeutig bestimmen können, schematisch dargestellt.
Es muss also zwischen Vereinen unterschieden werden, die jeweils vor oder nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegründet wurden. Diese beiden Fälle werden nachfolgend erläutert. Dabei wird zunächst auf die Vereine eingegangen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegründet wurden (siehe Punkt 2.1.). Anschließend werden die Vereine behandelt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegründet wurden (siehe Punkt 2.2.).
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1.2. Ab welchem Geschäftsjahr gelten die neuen Rechnungslegungsvorschriften für Vereine, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegründet wurden
Gemäß Artikel 77 Absatz 1 des neuen Gesetzes gilt Folgendes:
Die Satzungen von Vereinen und Stiftungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegründet wurden, müssen spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen (…).
Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegen diese Vereine und Stiftungen weiterhin den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen (…).
Folglich gelten für Vereine, die vor dem 23. September 2023 gegründet wurden, für eine Dauer von höchstens 24 Monaten (das heißt bis zum Ablauf der Frist am 23. September 2025) weiterhin die bisherigen Rechnungslegungsvorschriften gemäß dem früheren Gesetz vom 21. April 1928 sowie ihren satzungsmäßigen Bestimmungen, es sei denn, sie bringen ihre Satzung vor dem Fristende mit dem neuen Gesetz in Einklang.
Für Vereine, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegründet wurden, gelten die neuen Rechnungslegungsvorschriften unverzüglich, das heißt ab dem ersten Geschäftsjahr.
Die folgenden Beispiele dienen der Veranschaulichung.
1. Beispiel – Der Verein hat seine Satzung am 15. Dezember 2023 aktualisiert und sein Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Wenn die entsprechende Satzungsänderung vor dem Ablauf der Frist am 23. September 2025 erfolgt ist, gelten die neuen Rechnungslegungsvorschriften ab dem Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Satzungsänderung vorgenommen wurde. Für diesen Verein ist dies das Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2024 beginnt. Die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen sind spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu genehmigen und bis zum 31. Juli 2025 im Handels- und Firmenregister (RCS) zu hinterlegen.
2. Beispiel – Der Verein hat bis zum Ablauf der Frist am 23. September 2025 keine Satzungsänderung vorgenommen und sein Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Wenn vor dem Ablauf der Frist am 23. September 2025 keine entsprechende Satzungsänderung erfolgt ist, gelten die neuen Rechnungslegungsvorschriften ab dem ersten Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Frist abgelaufen ist. Für diesen Verein ist dies das Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2026 beginnt. Die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen sind spätestens bis zum 30. Juni 2027 zu genehmigen und bis zum 31. Juli 2027 im Handels- und Firmenregister (RCS) zu hinterlegen.
3. Beispiel – Der Verein ist ein Sportverein, dessen Geschäftsjahr jeweils am 1. Oktober des Jahres beginnt und am 30. September des Folgejahres endet. Der Sportverein hat seine Satzung innerhalb der 24 Monate nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht an die Vorschriften angepasst.
Wenn vor dem Ablauf der Frist am 23. September 2025 keine entsprechende Satzungsänderung erfolgt ist, gelten die neuen Rechnungslegungsvorschriften ab dem ersten Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Frist abgelaufen ist. Für diesen Verein ist dies das Geschäftsjahr, das am 1. Oktober 2025 beginnt und am 30. September 2026 endet. Die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen sind spätestens bis zum 31. März 2027 zu genehmigen und bis zum 30. April 2027 im Handels- und Firmenregister (RCS) zu hinterlegen.
4. Beispiel – Der Verein ist eine Tanzschule, deren Geschäftsjahr jeweils am 1. September des Jahres beginnt und am 31. August des Folgejahres endet. Die Tanzschule hat ihre Satzung innerhalb der 24 Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht an die Vorschriften angepasst.
Wenn vor dem Ablauf der Frist am 23. September 2025 keine entsprechende Satzungsänderung erfolgt ist, gelten die neuen Rechnungslegungsvorschriften ab dem ersten Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Frist abgelaufen ist. Für diesen Verein ist dies das Geschäftsjahr, das am 1. September 2026 beginnt und am 31. August 2027 endet. Die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen sind spätestens bis zum 29. Februar 2028 zu genehmigen und bis zum 31. März 2028 im Handels- und Firmenregister (RCS) zu hinterlegen.
2. Erläuterungen zur Buchführung großer Vereine, als gemeinnützig anerkannter Vereine und von Stiftungen
Die “Commission des normes comptables (CNC)” hat Erläuterungen zur Rechnungslegung von großen Vereinen, als gemeinnützig anerkannten Vereinen und Stiftungen ausgearbeitet. Diese können unter folgendem Link eingesehen werden:
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