FAQ
In dieser Rubrik finden Sie einige der am häufigsten gestellten Fragen.
Es handelt sich dabei um allgemeine Erläuterungen. Individuelle Beratung und rechtliche Stellungnahmen zu Einzelfällen sind nicht möglich.
Inkrafttreten und Fristen
Ist eine Anpassung der Satzung während des Übergangszeitraums zwingend erforderlich?
Ja. Gemäß dem Gesetz muss die Satzung während des 24-monatigen Übergangszeitraums an das neue Gesetz angepasst werden.
Gilt das neue Gesetz für Vereine und Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten gegründet werden?
Ja. Alle neuen Vereine und Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegründet werden, müssen das neue Gesetz ab ihrer Gründung befolgen.
Warum sollte die Satzung während des Übergangszeitraums geändert werden, wenn das Gesetz ohnehin nach dem Ende des Übergangszeitraum zur Anwendung kommt?
Der erste Grund liegt darin, dass es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt und dass der Verwaltungsrat die Pflicht und die Verantwortung hat, sicherzustellen, dass der Verein oder die Stiftung gesetzeskonform handelt. Des Weiteren ist die Anwendung einer Satzung, die nicht mehr anwendbare Klauseln enthält, höchst kompliziert. In diesem Fall können die Mitglieder des Vereins oder des Verwaltungsrates nur schwer zwischen weiterhin geltenden Bestimmungen und unwirksamen Bestimmungen oder Teilen davon unterscheiden. Die Vereine oder Stiftungen können zudem nicht von vorteilhaften neuen Gesetzesbestimmungen profitieren. Diese sind nur anwendbar, wenn die Satzung dies vorsieht. Ein Beispiel dafür ist die Möglichkeit, Hauptversammlungen oder Verwaltungsratssitzungen per Videokonferenz abzuhalten.
Wie lange dauert der Übergangszeitraum?
Der Übergangszeitraum läuft 24 Monate ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Er beginnt am 23. September 2023 und endet am 23. September 2025 um Mitternacht.
Welche Strafen drohen, wenn während des Übergangszeitraums keine Satzungsänderung vorgenommen wurde?
Die Bestimmungen, die nicht mit dem neuen Gesetz konform sind, gelten als gegenstandslos und sind daher nicht anwendbar. Die Vereine und Stiftungen verstoßen gegen das Gesetz, da dieses eindeutig festlegt, dass es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt.
Gibt es auch einen Leitfaden zur Buchführung für mittlere und große Vereine?
Bisher wurde nur ein Leitfaden für kleine Vereine veröffentlicht.
Leitfaden zur Buchführung - kleine Vereine (Pdf, 1,28 MB)
Viele der bereitgestellten Antworten können aber auch für mittlere oder große Vereine von Nutzen sein. Dazu gehören beispielsweise die Erläuterungen zu den Kriterien zur Einstufung in die 3 Kategorien oder der Übergang zu einer anderen Kategorie im späteren Verlauf.
Im Herbst wird ein Leitfaden zur Buchführung für mittelgroße Vereine veröffentlicht.
Was bedeutet der Begriff „Mitgliederstufe“ (tranche de membres)?
In dem Gesetzestext bezeichnet „Mitgliederstufe“ eine Stufe mit einer bestimmten Anzahl an Mitgliedern, beispielsweise 0 bis 50 Mitglieder oder 0 bis 100 Mitglieder. Die genaue Anzahl der Mitglieder pro Stufe ist in der großherzoglichen Verordnung vom 17. Februar 2025 geregelt, in der auch festgelegt wird, dass den Buchhaltungsunterlagen von Vereinen ohne Gewinnzweck ein Anhang beizufügen ist.
Muss für die Anpassung der Satzung an das neue Gesetz eine Hauptversammlung abgehalten werden?
Ja, die Vereine müssen eine Hauptversammlung einberufen. Die entsprechenden Beschlüsse sind gemäß den Bestimmungen zu Satzungsänderungen im geänderten Gesetz vom 21. April 1928 zu fassen. Für Stiftungen ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich. Die Bestimmungen des Gesetzes von 1928 gelten während des Übergangszeitraums weiter. Daher muss die Hauptversammlung entsprechend allen Bestimmungen des Gesetzes von 1928 abgehalten werden. Die von der Hauptversammlung beschlossenen Änderungen bedürfen der gerichtlichen Anerkennung, wenn die Vorschriften zur Beschlussfähigkeit nicht erfüllt sind. Ausnahme: Wenn die für die Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Änderungen darauf beschränkt sind, dass Verweise auf Artikel des bisherigen Gesetzes durch Bestimmungen des neuen Gesetzes ersetzt werden oder dass Verweise auf eine geänderte Bestimmung gestrichen werden, kann der Verwaltungsrat allein über die erforderlichen Änderungen entscheiden. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Zur Erinnerung: Gemeinnützige Vereine und Stiftungen müssen die geplanten Änderungen dem Ministerium der Justiz zur Genehmigung vorlegen, bevor die Hauptversammlung des gemeinnützigen Vereins einberufen wird oder der Verwaltungsrat der Stiftung einen Beschluss fast.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Das Gesetz tritt am 23. September 2023 in Kraft. Es hat sofortige Gültigkeit für neue Vereine und Stiftungen, die ab diesem Datum gegründet werden. Für bereits bestehende Vereine und Stiftungen gilt das Gesetz erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Satzung an das neue Gesetz angepasst haben. Die Anpassung hat innerhalb eines Übergangszeitraums von 2 Jahren zu erfolgen. Nach dem Ende des Übergangszeitraums, das heißt ab dem 24. September 2025, gilt das Gesetz für alle Vereine und Stiftungen, und zwar selbst dann, wenn diese während des Übergangszeitraums keine Satzungsanpassung vorgenommen haben.
Was geschieht, wenn die Satzung während des Übergangszeitraums nicht angepasst wurde?
In diesem Fall gelten die Satzungsbestimmungen, die den Bestimmungen des neuen Gesetzes zuwiderlaufen, als gegenstandslos und die zwingenden Bestimmungen des neuen Gesetzes finden Anwendung.
Steht der Leitfaden zur Buchführung für kleine Vereine in anderen Sprachen zur Verfügung?
Ja. Übersetzungen ins Deutsche und ins Englische stehen zur Verfügung.
Was bedeutet der Begriff „Mitgliederstufe“ (tranche de membres)?
In dem Gesetzestext bezeichnet „Mitgliederstufe“ eine Stufe mit einer bestimmten Anzahl an Mitgliedern, beispielsweise 0 bis 50 Mitglieder oder 0 bis 100 Mitglieder. Die genaue Mitgliederanzahl pro Stufe wird in einer großherzoglichen Verordnung geregelt, die zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar sein wird.
Formalitäten beim LBR
Muss ein Verein jedes Jahr seine Mitgliederliste hinterlegen?
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. August 2023 muss die Mitgliederliste eines Vereins nicht mehr jährlich im Handels- und Firmenregister (RCS) hinterlegt werden. Eine aktualisierte Liste der Vereinsmitglieder muss jedoch am Vereinssitz zur Verfügung stehen.
Welche neuen Eintragungen im Handels- und Firmenregister (RCS) sind zwingend erforderlich?
Vereine sind gesetzlich verpflichtet, Folgendes im RCS eintragen zu lassen:
- die mit der laufenden Geschäftsführung betraute Person (bei Vereinen und Stiftungen, die einen entsprechenden Beauftragten bestellen);
- den ständigen Vertreter der als Bevollmächtigten bestimmten juristischen Person, der von einem Verein oder einer Stiftung bestellt wird;
- den Wirtschaftsprüfer, den große Vereine, gemeinnützige Vereine und Stiftungen bestellen müssen;
- etwaige Verschmelzungen.
In welchem Fall ist ein Wirtschaftsprüfer zu bestellen?
Alle großen Vereine, gemeinnützigen Vereine und Stiftungen sind verpflichtet, einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer für die Kontrolle ihres Jahresabschlusses zu bestellen.
Fallen bei der jährlichen Hinterlegung des Jahresabschlusses Gebühren an?
Die Gebühren werden per großherzoglicher Verordnung festgelegt. Während des 24-monatigen Übergangszeitraums bis zur Anwendung des Gesetzes vom 7. August 2023 fallen keine Gebühren für die Hinterlegung der Buchhaltungsunterlagen an.
Welche Vorgänge sind beim RBE zu erledigen?
Die wirtschaftlichen Eigentümer eines Vereins oder einer Stiftung müssen weiterhin beim RBE angegeben und gemeldet werden. Diesbezüglich gilt eine Frist von einem Monat ab der Eintragung oder der Änderung der Verwaltungsratsmitglieder. Bitte klicken Sie hier, um die wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben und zu melden.
In welchem Fall sollte ein ständiger Vertreter bestellt werden?
Wenn anstelle einer natürlichen Person eine juristische Person als Bevollmächtigter bestellt wird, ist die Einrichtung verpflichtet, einen ständigen Vertreter (natürliche Person) dieses Bevollmächtigten (Verwaltungsratsmitglied, Beauftragter, Insolvenzverwalter) zu registrieren.
Welche Unterlagen müssen im Handels- und Firmenregister (RCS) für einen Verein oder eine Stiftung hinterlegt werden?
Dem Gesetz nach sind folgende Unterlagen im RCS zu hinterlegen:
- das Eintragungsformular (Neueintragung, Änderung und Streichung): bitte hier klicken;
- die zu registrierende Gründungsurkunde (privatschriftliche oder notarielle Urkunde);
- die vollständigen Satzungsänderungen;
- die großherzogliche Verordnung, mit der ein Verein als gemeinnützig anerkannt wird;
- der großherzogliche Erlass zur Genehmigung einer Stiftung;
- der Jahresabschluss (siehe Fragen zu den Buchhaltungsunterlagen);
- der Genehmigungsbeschluss einer Verschmelzung (und die Kopie des großherzoglichen Erlasses zur Genehmigung der Verschmelzung von zwei Stiftungen);
- die gerichtliche Entscheidung, mit der die Auflösung oder Nichtigkeit eines Vereins oder einer Stiftung oder die Nichtigkeit von Satzungsänderungen verkündet wird;
- Änderungen der Rechtsform;
- der Auszug über die Zuweisung des Vermögens eines Vereins nach dem Auflösungsbeschluss.
Welche Buchhaltungsunterlagen müssen hinterlegt werden?
In den 7 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres müssen folgende Unterlagen hinterlegt werden:
- bei kleinen Vereinen: Einnahmen- und Ausgabenaufstellung sowie Anhang;
- bei mittleren Vereinen: Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang);
- bei großen Vereinen, gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen: Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und Bericht des Wirtschaftsprüfers.
Welche Unterlagen werden in der RESA veröffentlicht?
Ein Teil der Unterlagen, die im Handels- und Firmenregister (RCS) hinterlegt werden, wird veröffentlicht und ist öffentlich zugänglich:
- die Gründungsurkunde, einschließlich der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung;
- die Urkunde zur Änderung der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung (Veröffentlichung der vollständigen Fassung);
- die Urkunde zur Genehmigung der Änderung der Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung, die auch die neue Satzung (vollständig) enthält;
- der Beschluss zur Genehmigung einer Verschmelzung;
- der Auszug über die Zuweisung des Vermögens eines Vereins nach dem Auflösungsbeschluss.
Der Jahresabschluss wird bei der Hinterlegung durch einen Vermerk veröffentlicht, der automatisch vom LBR generiert wird. Die Bestellung, die Verlängerung und das Ende des Mandats der Bevollmächtigten und des zugelassenen Wirtschaftsprüfers des Vereins oder der Stiftung werden durch einen Auszug veröffentlicht, den das LBR auf der Grundlage des eingereichten Antragsformulars automatisch erstellt.
Buchhaltung
Wo finde ich nähere Informationen zur Buchführung großer Vereine, gemeinnütziger Vereine und Stiftungen?
Die “Commission des normes comptables (CNC)” hat Erläuterungen zur Rechnungslegung von großen Vereinen, als gemeinnützig anerkannten Vereinen und Stiftungen ausgearbeitet. Diese können unter folgendem Link eingesehen werden:
Muss die Liste der Spenden und Spender zusammen mit dem Jahresabschluss der Vereine im Handelsregister veröffentlicht werden?
Nein, den Jahresabschlüssen der Vereine sollte keine Liste beigefügt werden, in der die Namen der Spender und die Höhe der Spenden aufgeführt sind.
Bekämpfung der Geldwäsche
Warum ist es wichtig, im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Transparenz im Vereinswesen zu sorgen?
Der Vereinssektor bildet ein unverzichtbares soziales Gefüge, das auf lokaler Ebene verankert ist und die Umsetzung unterschiedlichster Projekte ermöglicht. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ihn zu fördern, ihn aber auch vor den Risiken des Missbrauchs und der Ausnutzung zur Finanzierung des Terrorismus zu schützen.
Angesichts einer sich wandelnden internationalen Lage und wachsender Anforderungen an Transparenz und Sicherheit hat das neue Gesetz vom 7. August 2023 über Vereine und Stiftungen den rechtlichen Rahmen für gemeinnützige Vereine und Stiftungen überarbeitet. Seine wichtigsten Ziele sind:
- Die finanzielle und organisatorische Transparenz der Vereine zu erhöhen.
- Die Einführung einer jährlichen Rechnungslegung, um eine klare und strenge finanzielle Überwachung zu gewährleisten.
- Die Einführung einer sorgfältigen Führung der Mitgliederverzeichnisse, um im Falle einer behördlichen Anfrage einen schnellen Zugriff auf Informationen zu ermöglichen.
Diese Gesetzesinitiative verfolgt ein doppeltes Ziel: Einerseits soll sie internationalen Standards entsprechen, im Einklang mit der Empfehlung 8 der Financial Action Task Force („FATF“), und andererseits soll jegliche missbräuchliche Nutzung von Vereinsstrukturen für böswillige Zwecke, wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, verhindert werden.
Luxemburg hat bei der Stärkung der Transparenz darauf geachtet, dass die neuen Maßnahmen den Elan und die Leidenschaft der Akteure in den gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen nicht beeinträchtigen.
Einzelheiten hierzu finden Sie auf dem offiziellen LBC/FT-Portal des Großherzogtums Luxemburg unter folgendem Link: Link zum LBC/FT-Portal
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