Wesentliche Neuerungen für Vereine und Stiftungen – auf dem Weg hin zu einer Modernisierung des Rechtsrahmens
Um den sich verändernden Erfordernissen im Vereinswesen Rechnung zu tragen, hat die Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf Nr. 6054 vom 28. Juni 2023 angenommen, der am 23. September 2023 in Kraft tritt. Ziel der Neuerungen des Gesetzes ist es, Verwaltungsvorgänge zu vereinfachen, die Rechtssicherheit zu stärken und die Vorteile einer erhöhten Transparenz hervorzuheben.
Neuerungen (Video/Audio)
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Neuerungen, die mit dem Gesetz vom 7. August 2023 eingeführt wurden:
Versammlungen und Sitzungen per Videokonferenz und elektronische Einberufung
Die Vereine können ihre Hauptversammlungen und Verwaltungsratssitzungen nun per Videokonferenz abhalten und die Einberufung kann auf elektronischem Wege erfolgen. Dies gilt auch für die Verwaltungsratssitzungen von Stiftungen. Eine Sitzung, die mittels solcher Fernkommunikationsmittel abgehalten wird, gilt als am Sitz der Einrichtung durchgeführt. Hinweis: Die neuen Modalitäten sind nur anwendbar, wenn sie ausdrücklich in der Satzung der betreffenden Einrichtung verankert sind.
Mitgliederverzeichnis
Das Mitgliederverzeichnis eines Vereins kann in elektronischer Form am Vereinssitz geführt werden. Die jährliche Hinterlegung einer Mitgliederliste im Handels- und Firmenregister ist nicht mehr erforderlich.
Herabsetzung der Mindestanzahl an Gründungsmitgliedern
Gemäß dem früheren Gesetz waren für eine Vereinsgründung drei Mitglieder erforderlich. Ab sofort wird diese Anforderung auf zwei Mitglieder reduziert. Die gesteigerte Flexibilität kann dazu beitragen, dass mehr Initiativen auf den Weg gebracht werden. Zwei Personen können ihr Vorhaben verwirklichen, ohne ein drittes Mitglied suchen zu müssen, nur um eine gesetzliche Anforderung zu erfüllen.
Abschaffung des gerichtlichen Anerkennungsverfahrens
Satzungsänderungen sowie die Auflösung eines Vereins müssen fortan nicht mehr vom Bezirksgericht anerkannt werden. Das betreffende Verfahren wird abgeschafft.
Einführung des Grundsatzes der Einmaligkeit
Mit dem neuen Gesetz wird der Grundsatz der Einmaligkeit eingeführt. Stiftungen sind somit nicht mehr verpflichtet, dem Ministerium jährlich eine Kopie ihres Jahresabschlusses zu übermitteln. Als gemeinnützig anerkannte Vereine sind zudem nicht länger zur Vorlage der Dokumente verpflichtet, die im Rahmen der Beantragung der Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit bereits im Handels- und Firmenregister hinterlegt wurden. Dies gilt für Vereine, gemeinnützige Vereine sowie für Stiftungen, die beim Ministerium der Justiz die Genehmigung von Zuwendungen beantragen.
Kategorisierung von Vereinen
Zur besseren Anpassung an ihre jeweiligen Erfordernisse werden Vereine nun in die drei Kategorien kleine, mittlere und große Vereine eingestuft. Für die jeweiligen Kategorien gelten spezifische Rechnungslegungsvorschriften. Ausführliche Informationen zu den Rechnungslegungsvorschriften finden Sie im Dokument „Leitfaden zur Buchführung für kleine Vereine“. Es steht unter der Rubrik „Buchführung“ zum Download bereit.
Besitz von Gebäuden, die nicht zur Erfüllung des Vereins- oder Stiftungszwecks benötigt werden
Vereine und Stiftungen können im Besitz von Gebäuden sein, die nicht direkt der Erfüllung ihres Zwecks dienen. Die bisher geltenden Rechtsvorschriften sahen vor, dass Vereine und Stiftungen ihnen übertragene Immobilien innerhalb von 6 Monaten verkaufen mussten, wenn diese nicht direkt zur Erfüllung des Vereins- oder Stiftungszwecks verwendet wurden. Fortan können Vereine und Stiftungen solche Immobilien behalten und die daraus erzielten Einnahmen zur Unterstützung ihrer Aktivitäten verwenden.
Prüfung der Ehrenhaftigkeit von Verwaltungsratsmitgliedern
Für die Verwaltungsratsmitglieder von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen und deren Gründungsmitglieder wurde eine Prüfung der Ehrenhaftigkeit eingeführt. Diese zielt darauf ab, das Vertrauen der Beteiligten zu stärken, indem die Integrität der Führungskräfte der Einrichtung sichergestellt wird. Durch diese präventive Maßnahme werden Finanz- und Reputationsrisiken verringert und gleichzeitig eine Kultur der guten Unternehmensführung (good governance) gefördert. Durch die Gewährleistung der Integrität von Verwaltungsratsmitgliedern werden die Einrichtungen vor möglichen Veruntreuungen geschützt und gleichzeitig wird ihre Legitimität und Glaubwürdigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und den Partnern gestärkt.
Tatsächliche Präsenz in Luxemburg
Mit dieser Anforderung wird sichergestellt, dass Vereine und Stiftungen eine konkrete und maßgebliche Tätigkeit im Großherzogtum Luxemburg nachweisen können, wodurch ihre Legitimität und Glaubwürdigkeit gestärkt werden. Vereine und Stiftungen können jedoch auch im Ausland tätig werden. Durch die Hervorhebung dieser Bedingung sorgt Luxemburg dafür, dass die Einrichtungen fest in seinem Hoheitsgebiet verankert und aktiv sind, während gleichzeitig ihre internationale Bedeutung anerkannt wird.
Umstrukturierungen
Neu eingeführte Instrumente sollen Umstrukturierungen durch Umwandlung oder Verschmelzung vereinfachen. Gemeinnützige Vereine oder Stiftungen können bei einer Umwandlung ihre Rechtspersönlichkeit beibehalten und im Falle einer Verschmelzung ihr Aktiv- und Passivvermögen auf den neuen Verein oder die neue Stiftung bzw. den aufnehmenden Verein oder die aufnehmende Stiftung übertragen. Nach der Auflösung eines Vereins (ASBL) gehören dessen Mitglieder automatisch dem Verein als Mitglieder an, der aus der Verschmelzung hervorgeht.
Administrative Auflösung ohne Liquidation
Es wurde ein Verfahren zur administrativen Auflösung ohne Liquidation eingeführt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Daten im Handels- und Firmenregister (RCS) aktuell zu halten und die Anforderungen der FATF-Empfehlung 8 (Financial Action Task Force) umzusetzen. Gemäß den LBR (Luxembourg Business Registers) sind für die Einleitung dieses Verfahrens 2 objektive Kriterien zu erfüllen: Die Daten wurden innerhalb von 6 Monaten nicht aktualisiert und es wurden seit mindestens 5 Jahren keine Unterlagen in der RCS-Akte hinterlegt. Werden die Antworten nicht fristgerecht eingereicht, wird das Verfahren zur administrativen Auflösung ohne Liquidation eingeleitet.
Anpassung des Anfangsvermögens einer Stiftung
Das Anfangsvermögen einer Stiftung muss mindestens 100.000 Euro in Form einer Geldeinlage betragen. Die Verwendung des Vermögens ist zulässig, solange das Nettovermögen den Betrag von 50.000 Euro nicht unterschreitet. Diese Anpassung an die wirtschaftlichen Gegebenheiten räumt Stiftungen mehr Handlungsspielraum ein.
Transparenz beim Gründungsverfahren einer Stiftung
Das Verfahren zur Gründung von Stiftungen ist transparenter geworden. Dank der Neuregelung hat die Stiftungsgründung spürbar an Rechtsklarheit gewonnen. In dem neuen Gesetz sind die bei der Antragstellung einzureichenden Unterlagen präzise aufgeführt, was die vollständige Transparenz des Verfahrens gewährleistet. Die Neuerung vereinfacht das Verfahren für Projektträger und stellt gleichzeitig sicher, dass alle Stiftungen ab ihrer Gründung dieselben strengen Kriterien erfüllen. Dies stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit und aller Beteiligten.
Zum letzten Mal aktualisiert am